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Künstliche und erheblich veränderte Gewässer

 

Die Kategorisierung innerhalb der EG-Wasserrahmenrichtlinie

Da die hydromorphologischen Parameter nicht nur den "sehr guten ökologischen Zustand" charakterisieren sollen, sondern in allen Gewässern das Erreichen einer für den "guten ökologischen Zustand" notwendigen Artenvielfalt unterstützen sollen, müssen die hydromorphologischen Qualitätskomponenten im Zusammenhang mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) eine biologische Artenvielfalt zulassen, die nur "geringfügig" vom ungestörten Zustand abweicht.
Für Talsperren u. ä. Verbauungen würde das heißen, dass der hydromorphologische Zustand keinen "guten ökologischen Zustand" zuließe, wenn nicht Veränderungen oder gar die Beseitigung der Verbauungen vorgenommen würden.

Die EG-WRRL hat, um auch schwerwiegend physisch veränderte Gewässer zu berücksichtigen, die Kategorie der "künstlich und erheblich veränderten Gewässer" eingeführt.

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Ziel der EG-WRRL für künstliche und erheblich veränderte Gewässer

Für künstliche und vom Menschen stark veränderte Gewässer wird der verschlechterte strukturelle Zustand in die Referenzdefinition des "maximalen ökologischen Potenzials" einbezogen. Da sich die Zieldefinition des "guten ökologischen Potentials" von dieser Referenz ableitet (in Analogie zur Definition des "guten Zustands" aus dem "sehr guten Zustand"), können die Sanierungsziele je nach Ausbauzustand des Gewässers erheblich unter dem "guten Zustand" liegen. So kann bei entsprechend starker Verbauung ein "mäßiger Zustand" dem "guten Potential" entsprechen .

Die europäischen Umweltverbände fordern strenge Maßstäbe für die Ausweisung solcher Gewässer. Ansonsten könnten die Mitgliedsländer gut 90 Prozent ihrer Gewässer als stark verändert deklarieren, da diese Festlegung in ihrem Ermessen liegt. Damit würde sich die Rahmenrichtlinie selbst matt setzen und könnte örtlich sogar zu einer Verschlechterung der Situation führen. Allerdings sieht die Richtlinie vor, auch bei vorhandener nachhaltiger Gewässernutzung Maßnahmen zu ergreifen, die umweltschädliche Auswirkungen verhindern und die biologische Durchgängigkeit verbessern.

Für die Einstufung von Oberflächengewässern als vom Menschen schwer verändert bedarf es klarer Regeln. (Bundes-)wasserstraßen fallen z.B. nur dann in diese Kategorie, wenn die Überführung in den guten Zustand mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schiffahrt verbunden wäre. Allgemein gilt auch dann: wenn die mit dem ausgebauten Zustand verfolgten Ziele mit einer praktikablen Alternativ-Lösung, wesentlich umweltverträglicher erreicht werden können, darf der Ausnahmetatbestand "erheblich verändert" nicht angewendet werden. Diese und einige weitere Bestimmungen werden bundesweit über die Flußgebietsgrenzen hinweg einheitlich geregelt, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

Weitere Informationen dazu finden Sie auch in der ersten Ausgabe des WRRL-Infos im Rahmen dieses Projektes als PDF-Datei (248 KB) zu den Themen:

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Materialien zu künstlichen und erheblich veränderten Gewässern

Die EU-Arbeitsgruppe 2.2 erstellte einen Leitfaden, der die künstlichen und erheblich veränderten Gewässer betrifft. Darin ist vorgesehen, dass bis 2004 die vorläufige Einordnung als "erheblich verändert" und bis spätestens 2009 (im ersten Bewirtschaftungsplan) die rechlich wirksame Ausweisung als "künstlich" oder "erheblich verändert" erfolgen muss.

Zum Download hier klicken (pdf-Datei, 374 KB).

-> Zusammenfassung des Leitfadens hier klicken (engl. pdf-Datei, 37 KB)
-> Schlussfolgerungen zum Leitfaden hier klicken (engl. word-Datei, 151 KB)
-> Instrumentarium zum Leitfaden hier klicken (engl. pdf-Datei, 1,95 MB)

Informationen zur Methodik der Ausweisung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer in Baden-Württemberg finden Sie hier (word-Datei, 367 KB).

Zum Thema "Künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer" finden Sie weitere Informationen in den Handbüchern "Die EG-Wasserrahmenrichtlinie – Grundlagen- und Praxisbeiträge der GRÜNEN LIGA-Seminarreihe".

Europäisches Projekt zur Identifikation und Ausweisung "erheblich veränderter Gewässer" im Sinne der EG-Wasserrahmenrichtlinie:

  • Dr. Ulrich Irmer und Bettina Rechenberg, Umweltbundesamt, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin - Materialien zum Workshop des Umweltbundesamtes (UBA) in Berlin am 9. Oktober 2001; hier klicken (pdf, 196 KB)

  • Ablaufschema: Einordnung erheblich veränderter Gewässer mit entsprechendem Zitat in der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Quelle: UBA. 31.10.2001; hier klicken (gif-Datei, 25 KB)

  • Ablaufschema: Einordnung erheblich veränderter Gewässer. Quelle: UBA. 31.10.2001; hier klicken (gif-Datei, 26 KB)

  • Ablaufschema: """ morphologische Veränderungen. Quelle: UBA. 31.10.2001; hier klicken (gif-Datei, 26 KB)

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Tagebau-Restseen

In den Folgelandschaften ehemaliger Braunkohlereviere entstehen Restseen mit teilweise beträchtlichen Ausmaßen. Einige werden nach Abschuss der Flutung zu den größten Seen Deutschlands gehören. Wesentliche Charakteristika von Tagebaurestseen, die sie von natürlichen Seen unterscheiden, sind vor allem ihre landschaftsuntypische Morphologie (meist steile Ufer, im Bereich der Uferlinie bergtechnisch abgeflacht, sehr große morphologische Vielfalt) und die in den meisten Seen zu beobachtende starke Versauerung. Geogene Versalzungserscheinungen und anthropogene Kontaminationen des Seewassers durch Altlasten, Deponien oder Industrierückstände sind meist von untergeordneter Bedeutung. Durch Flutungsmaßnahmen können auch Eutrophierungsprobleme auftreten.

Durch Einstellung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen füllen sich die nach dem Bergbau verbleibenden Hohlformen eigenständig mit Grundwasser. Dieser Vorgang wird als Eigenflutung bezeichnet. Das Erreichen eines ausgeglichenen Wasserspiegels im Tagebausee und im umgebenden Grundwasser dauert je nach den hydrogeologischen Umgebungsbedingungen Jahre oder gar Jahrzehnte. Da die Eigenflutung zwangsläufig einen Vorlauf des Grundwasseranstiegs gegenüber dem Seewasserspiegel bedeutet, gehen mit der Eigenflutung häufig Rutschungen an den unbefestigten Kippenböschungen einher. Die Rutschungen können Dimensionen bis zu mehreren Millionen Kubikmetern erreichen. Ein weiteres Problem besteht in den häufig sehr hohen Salz-, Metall-, Aciditäts- und Sulfatgehalten des Wassers. Standhaftigkeit der Böschungen und Wasserbeschaffenheit bestimmen maßgeblich das Nutzungspotenzial eines entstehenden Tagebausees.

Die Flutung der Tagebaurestlöcher mit Oberflächenwasser verbessert die geotechnische Sicherheit während der Flutungsphase deutlich, weil häufig ein Vorlauf des Seewasserspiegels gegenüber dem Grundwasserspiegel erreicht wird. Die Fremdflutung der Tagebaurestlöcher kann die Wasserbeschaffenheit versauerter Tagebauseen vorteilhaft beeinflussen.

Auf dem GRÜNE LIGA-WRRL-Seminar "Seen und Feuchtgebiete unter dem Reglement der EG-Wasserrahmenrichtlinie" am 19. Januar 2009 in Radolfzell waren die "Folgeseen des Braunkohletagebaus und deren Sanierung" ein Thema. Dazu steht Ihnen der Beitrag von W. Geller von der Helmholtz Gemeinschaft
hier zur Verfügung.

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