Die Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in bundesdeutsches Recht
Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) 2009
Die Neufassung des WHG von 2009 kann nicht wesentlich zur Vereinheitlichung des deutschen Wasserrechts beitragen und klammert entscheidende Punkte zum Gewässerschutz aus.
So wird beim Grundwasser die Entscheidung über das Geringfügigkeitsschwellenkonzept (das bereits den bisherigen "strengen Besorgnisgrundsatz" ablösen sollte) auf eine zukünftige untergeordnete
Rechtsverordnung verlagert. Das Konzept sah vor, dass schon vor dem Eintritt von Sickerwasser in das Grundwasser bestimmte Schadstoffkonzentrationen nicht überschritten werden dürfen. Weiterhin
wurde zwar die Einhaltung von Gewässerrandstreifen als eigener Abschnitt aufgenommen, jedoch sind die Randstreifen mit fünf Metern zu schmal bemessen, und auch der Einsatz von Düngemitteln und
Pestiziden ist mit Einschränkungen möglich. Im Hochwasserschutz wird auch künftig auf technische Maßnahmen anstelle natürlicher Sicherungsmethoden gesetzt, und bei der Zulassung von Wasserkraftnutzung
findet lediglich der Schutz der Fischfauna Erwähnung. Immerhin: Experten sehen mit der Novelle die Weichen für ein zukünftig nachhaltiges Regenwassermanagement gestellt.
Link: www.bundesanzeiger.de
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Die 7. Novelle des Wasserhaushaltgesetzes (2002)
Da der Bund in Wasserfragen nur die Rahmengesetzgebungskompetenz innehat, gestaltet sich die konsistente rechtliche Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland schwierig. Mit der 7. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die im Sommer 2002 rechtskräftig wurde, ist es nicht getan. Zusätzlich waren bis Ende 2003 die 16 Landeswassergesetze zu ändern und Verordnungen zur Umsetzung der Anhänge zu erlassen. Inwiefern außer den bereits vorgenommenen Änderungen im Bundesrecht (Wasserstraßengesetz, Raumordnungsgesetz) weitere gesetzliche Regelungen geschaffen oder geändert werden müssen, ist noch nicht abschließend geklärt.
Mit der 7. Novelle ist der Einstieg in eine grenzüberschreitende nachhaltige Gewässerbewirtschaftung rechtlich verankert. Ziel ist es, dass alle Gewässer bis 2015 einen "guten Zustand" erreichen, sowohl im Hinblick auf die Schadstoffe als auch hinsichtlich der heimischen aquatischen Tier- und Pflanzenwelt. Dazu müssen bis 2009 Bewirtschaftungspläne erarbeitet werden.
Zum novellierten WHG als pdf-Datei (117 KB) bitte hier klicken.
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Material zur 7. Novelle des WHG
Projektleiter Michael Bender gab im Namen des Gesprächskreises Wasser des Deutschen Naturschutzring e.V. (DNR) eine Stellungnahme zur Novelle des WHG. Zum Download der Stellungnahme (word-Datei, 34 KB) bitte hier klicken.
Sehen Sie dazu auch die erste Ausgabe des WRRL-Infos (PDF-Datei, 248 KB) im Rahmen dieses Projektes.
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Artikelgesetz zum Hochwasserschutz
Der Hochwasserschutz ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Anfang August 2003 wurde vom Umweltministerium der Entwurf für ein Artikelgesetz zum Hochwasserschutz veröffentlicht. Grundlage für den Gesetzentwurf war das im September 2002 veröffentlichte 5-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Zentrale Punkte im Gesetz zum Hochwasserschutz sind:
das Ende der zerstörerischen Flussausbaumaßnahmen,
der Stopp der Bautätigkeit und der intensiven Landwirtschaft in Überschwemmungsgebieten,
Deichrückverlegungen,
der Schutz von Auenwäldern.
Diese Maßnahmen entsprechen den bereits im Jahr 2000 benannten Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie.
Das Gesetz wird Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz, Baugesetzbuch, Raumordnungsgesetz, Bundeswasserstraßengesetz und im Gesetz über den deutschen Wetterdienst nach sich ziehen.
Den ersten Entwurf des Artikelgesetzes zum Hochwasserschutz vom 07. August 2003 können Sie hier downloaden (pdf, 167 KB). Das Anschreiben für die Stellungnahmen der Verbände steht hier zur Verfügung (pdf, 78 KB).
An dieser Stelle finden Sie die Stellungnahmen der Umweltverbände zum Gesetz-Entwurf:
- BBU (word, 39 KB)
- BUND (word, 49 KB)
- DNR (word, 86 KB)
- NABU (word, 97 KB)
Der vom Kabinett am 3. März 2004 verabschiedete
Entwurf des Artikelgesetzes zur Hochwasservorsorge wurde am 2. Juli vom Bundestag beschlossen.
Der Bundesrat befasste sich am 24. September 2004 mit dem Gesetzentwurf. Der Entwurf ist nicht
zustimmungspflichtig. Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses wurde am 17. März 2005 vom
Bundestag und am 18. März 2005 vom Bundesrat gebilligt. Am 10. Mai 2005 tratt das Hochwasserschutzgesetz
in Kraft, welches Sie
hier herunterladen können.
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Die LAWA-Musterbausteine und -Musterverordnung
Die Umweltministerkonferenz hat sich auf eine 1:1 Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie verständigt. In diesem Sinne erarbeitete die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Musterbausteine für die Änderung der Landeswassergesetze. Sie enthalten Mustertexte zur Umsetzung der Regelungsaufträge nach WHG/WRRL und optionale Regelungen.
Die LAWA versucht jedoch nicht, den Geist der Richtlinie aufzufangen und eine umfassende Neuregelung des deutschen Wasserrechts durchzuführen, sondern nur das in Form neuer Bestimmungen zu fassen, was nach dem Wortlaut der Richtlinie unbedingt nötig ist. Dadurch wird die Wassergesetzgebung weiter in Richtung eines Sammelsuriums entwickelt. Das dient sicherlich der zeitnahen Umsetzung, vergibt aber die Chance, eine Reihe von Verordnungen in die neuen Bestimmungen zu integrieren und damit die Anforderungen an die Gewässerqualität auf eine geringere Anzahl von Gesetzen und Verordnungen zu reduzieren.
Für folgende Regelungsaufträge/optionale Regelungen wurden Mustertexte entworfen:
Grundsätze
Zuordnung der Gewässer zu den Flussgebietseinheiten
Aufhebung der Vorschriften zu den Abwasserbeseitigungsplänen
Umsetzung der Anhänge II und V WRRL durch Landesverordnungen auf Grundlage der LAWA-Musterverordnung
Umsetzung des Regelungsauftrags zu prioritären Stoffen erst nach Vorliegen von Regelungen seitens der EU
Fristen
Verlängerungsmöglichkeiten
Aufhebung der Landesvorschriften zur Reinhalteverordnung
Anpassung der Vorschriften zur Gewässerunterhaltung
Ergänzung der landesrechtlichen Regelungen zum Gewässerausbau
Umsetzung der Tochter-RL Grundwasser, wenn diese vorliegt
Aufhebung der Vorschrift zu Wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen und zu den Bewirtschaftungsplänen
Maßnahmenprogramm, Bewirtschaftungsplan
Information und Anhörung der Öffentlichkeit
Beschaffung und Weitergabe von Daten
regelmäßige Überprüfung wasserrechtlicher Zulassungen
Anpassung der Genehmigungsvorschriften für Anlagen in oder an Gewässern im Hinblick auf die erforderlichen Änderungen aufgrund des Maßnahmenprogramms
Regelungen zu Gewässerrandstreifen
Für die Umsetzung der WRRL-Anhänge II und V hat die LAWA eine Musterverordnung erarbeitet. Für weitere Informationen dazu bitte hier klicken.
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