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Die Gesetzgebung zur EG-Wasserrahmenrichtlinie

 

EG-Wasserrahmenrichtlinie

Am 7. September 2000 verabschiedete das EU-Parlament die Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) 2000/60/EG wurde am 22. Dezember 2000 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit in Kraft.
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Gesetzestext als PDF-Datei (888 KB):

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Liste prioritärer Stoffe der EG-Wasserrahmenrichtlinie

Für die Einhaltung eines "guten chemischen Zustands" der Gewässer schlug die EU-Kommission eine Liste von 33 prioritären Substanzen vor, für die EU-weite Regelungen gelten. Von diesen Stoffen und Stoffgruppen sollen die "prioritär gefährlichen Stoffe" innerhalb von 20 Jahren in der aquatischen Umwelt nicht mehr auftreten. Maßnahmen zur Eindämmung anderer Substanzen regeln die Staaten auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete.

Die Liste prioritärer Stoffe der WRRL wird nach einem im Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie festgelegten Verfahren aufgestellt. Die Liste prioritärer Stoffe wird alle vier Jahre überarbeitet und ersetzt die Liste von 129 prioritären Stoffen der Kommissionsmitteilung vom 22. Juni 1982, die auf der alten EG-Richtlinie 76/464 zu gefährlichen Stoffen beruht. Die zu überprüfenden prioritären Stoffe werden in gemeinsamer Entscheidung von EU-Ministerrat und EU-Parlament im weiteren Verlauf als "prioritär gefährliche Stoffen" eingestuft oder der allgemeinen Liste der prioritären Stoffe zugeordnet.

Die Entscheidung des EU-Rates und des Europäischen Parlaments über die Liste der gefährlichen Stoffe können Sie sich hier als PDF-Dokument (147 KB) ansehen:
Entscheidung Nr.2455/2001/EG

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EG-Badegewässerrichtlinie

Die Europäische Kommission überarbeitet die Richtlinie über die Qualität der Badegewässer aus dem Jahr 1976, um sie an den Stand der Wissenschaft und an Erfahrungen aus der Praxis anzupassen.

Die Bürger müssen weiterhin vor Gefahren geschützt werden, die das Baden in Gewässern mit unzureichender Qualität mit sich bringt. Gewässer kennen keine administrativen oder politischen Grenzen; Verschmutzungsvorfälle genauso wenig. Die Maßnahmen sollten sich auf gemeinsame Qualitätsnormen stützen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten.

Neu aufgenommen wurde:

  • die Beachtung der neuen Wassersportarten wie Surfen, Windsurfen und Kajaksport,
  • die frühzeitige und umfassende Information der Bürger über die Wasserqualität, Überwachung und Bewertung,
  • größere Kontrollhäufigkeit für "unzureichende Gewässer",
  • Ausarbeitung und Umsetzung der Richtlinie unter Einbeziehung der Beteiligten (EU, Mitgliedsstaaten, lokale und regionale Stellen, NROs und wissenschaftliche Einrichtungen).

Die Novellierung der Badegewässerrichtlinie steht auch in Zusammenhang mit den neuen Gewässerschutzanforderungen der WRRL. Die EU-Kommission will die drastische Verringerung der für die Badewasserqualität zu untersuchenden Parameter erreichen (von 19 auf 2, die durch visuelle Kontrolle und Messungen des pH-Werts im Süßwasser ergänzt werden). Damit soll gesichert werden, dass die Parameter nicht für jede der beiden Richtlinien extra erfasst werden müssen. Da bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie jedoch zum Beispiel Seen mit einer Größe unter 0,5 km² aus der Überwachung herausfallen, würde die Annahme dieses Vorschlags das Schutzniveau insgesamt erheblich absenken.

Der Badegewässerrichtlinien-Vorschlag der Europäischen Kommission vom 24. Oktober 2002 steht Ihnen hier zum Download bereit (PDF, 178 KB). Er wird derzeit im Rat und im Europäischen Parlament diskutiert.

Am 28. Juni 2004 verabschiedete der EU-Umweltministerrat strengere Grenzwerte und praxistaugliche Regelungen, um die Badegewässerqualität künftig zu verbessern.

Die neuen Grenzwerte für die Einstufung der Badegewässer sind für die Küstengewässer anspruchsvoller als bisher. Künftig dürfen Küstengewässer maximal 200 Messeinheiten Enterokokken und 500 Messeinheiten Colibakterien enthalten. Für die Binnenbadegewässer gilt weiterhin der derzeitige Gesundheitsschutz für die Badenden. Gegen den Widerstand der meisten anderen Mitgliedsstaaten hat Deutschland in diesem Punkt eine Verschlechterung verhindern können.

Praxistauglicher soll die Badegewässerrichtlinie u.a. durch die Verringerung der zu messenden Parameter von derzeit 19 auf 2 werden. Die beiden neuen Parameter (Darmenterokokken und Colibakterien) sind hinsichtlich der Verunreinigungen der Badegewässer aussagekräftiger als die bisherigen.

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EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie

Nach einem knapp zweijährigen Abstimmungsprozess ist die EG-Hochwasserrichtlinie am 26.11.2007 als Richtlinie 2007/60/EG in Kraft getreten. Die Richtlinie zielt auf die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken in den Flussgebietseinheiten der Europäischen Union ab. Vier Instrumente kennzeichnen den Ansatz des Hochwasserrisikomanagements:

Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Art. 4):
Die vorläufige Bewertung wird auf der Grundlage leicht verfügbarer Informationen erstellt und umfasst Erfahrungen aus alten Hochwasserereignissen, Vorhersagen für künftige Hochwasser, die Identifizierung von Gebieten mit potentiell signifikantem Überflutungsrisiko, die kartenmäßige Darstellung der Flussgebietseinheiten und die Grenzen der Einzugsgebiete sowie ihre Topographie und Landnutzung. Die vorläufige Bewertung dient auch der Aussonderung derjenigen Gebiete, die für nicht gefährdet erachtet werden.

Hochwassergefahrenkarten (Art. 6):
Für gefährdete Gebiete sind Gefahrenkarten mit drei Szenarien zu erstellen: Extremereignisse, 100-jährliche Hochwasser sowie gegebenenfalls Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit. Dargestellt werden soll das Ausmaß der Überflutung, die Wassertiefe beziehungsweise der Wasserstand sowie gegebenenfalls die Fließgeschwindigkeit oder der relevante Wasserfluss.

Hochwasserrisikokarten (Art. 6):
Im Zuge der Erarbeitung der Hochwasserrisikokarten werden die Anzahl der potentiell betroffenen Bewohner und die Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten im potentiell betroffenen Gebiet ermittelt. Dargestellt werden auch Anlagen, die im Falle der Überflutung Umweltschäden verursachen können und die potentiell betroffenen Schutzgebiete. Dies erfolgt analog zu den Hochwassergefahrenkarten für drei Hochwasserszenarien (extrem, 100-jährlich, häufiger).

Hochwasserrisikomanagementpläne (Art. 7):
Die Hochwasserrisikomanagementpläne sollen für die gefährdeten Gebiete angemessene Ziele festlegen, wobei der Schwerpunkt auf der Verringerung hochwasserbedingter Schäden und, "sofern angebracht, auf nichtbaulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge und/oder einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit" liegt. Die Richtlinie benennt einen bunten Strauß von Maßnahmen, die in den Hochwasserrisikomanagementplänen verzeichnet werden sollen: Die Pläne "erfassen alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasservorhersagen und Frühwarnsystemen, liegt (...). Die Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungsmethoden, die Verbesserung des Wasserrückhalts und kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden." Sie "berücksichtigen relevante Aspekte, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potential zur Retention von Hochwasser, wie zum Beispiel natürliche Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur".

Öffentlichkeitsbeteiligung (Art. 9 und 10):
Der Öffentlichkeit muss der Zugang zu den vorläufigen Einschätzungen, den Hochwassergefahren- und -risikokarten sowie zu den Plänen ermöglicht werden. Die Richtlinie spricht wie die WRRL davon, dass darüber hinaus die aktive Einbeziehung der interessierten Stellen gefördert werden soll. Die Einbeziehung bei der Erstellung der Pläne soll - "soweit angemessen" - mit der Öffentlichkeitsbeteiligung der WRRL (Art. 14) koordiniert werden.

Fahrplan der Hochwasser-Richtlinie:

  • Umsetzung in nationales Recht bis zum 26.11.2009
  • Vorläufige Bestimmung des Hochwasserrisikos bis zum 22.12.2011
  • Hochwasserrisiko- und Hochwassergefahrenkarten bis zum 22.12.2013
  • Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum 22.12.2015

Abstimmung mit der WRRL (Art. 9):
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, "angemessene Maßnahmen" zu treffen, um die Anwendung beider Richtlinien miteinander zu koordinieren. Die Erstellung der Karten fällt zeitlich mit der ersten Überprüfung der "pressures and impacts analysis" zusammen. Die Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne erfolgt parallel zur ersten Überarbeitung der Bewirtschaftungspläne gemäß WRRL. Sie sind mit diesen zu koordinieren und können auch in diese einbezogen werden. Zur von den Umweltverbänden geforderten vollen Integration des Hochwasserschutzes in das Instrumentarium der WRRL ist es nicht gekommen.

Verhältnis zum Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Die Vorgaben der Richtlinie überschneiden sich weitgehend mit den Bestimmungen, die durch das Artikelgesetz zum vorbeugenden Hochwasserschutz ins WHG eingeführt wurden. Laut Richtlinie brauchen Karten und Risikomanagementpläne nicht erstellt zu werden, wenn bis zum 22.12.2010 bereits Dokumente mit vergleichbarem Inhalt vorliegen. Es besteht also die Möglichkeit, mit den Hochwasserschutzplänen gemäß WHG die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen. Es ist vorgesehen, die ursprünglich vom WHG auf Mai 2009 gesetzte Frist für die Pläne um eineinhalb Jahre zu verlängern. Vorbild für die Hochwasser-Richtlinie war der Aktionsplan Hochwasserschutz der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins. Nach Einschätzung des WWF wird die neue Richtlinie kaum eine neue Qualität in die schon existierenden Hochwasser-Aktionspläne der großen Flüsse bringen.

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