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Das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes von 2005

Das Artikelgesetz von 2005

Die Hochwasserereignisse des Jahres 2002, vor allem die Elbeflut, waren Anlass für eine ausführliche Diskussion und Neuausrichtung des Hochwasserschutzes, die 2005 im Artikelgesetz zum vorbeugenden Hochwasserschutz Niederschlag fand. Bei der am 15.09.2002 in Berlin gemeinsam mit den Bundesländern unter Beteiligung der Umweltverbände durchgeführten Flusskonferenz zum vorbeugenden Hochwasserschutz verabschiedete die Bundesregierung ein vielversprechendes 5-Punkte-Programm:

1. Gemeinsames Hochwasserschutzprogramm von Bund und Ländern
2. Länderübergreifende Aktionspläne – Internationale Fachkonferenz
3. Europäische Zusammenarbeit voranbringen
4. Flussausbau überprüfen – Schifffahrt umweltfreundlich entwickeln
5. Sofortmaßnahmen zum Hochwasserschutz

Im Namen der Umweltverbände BUND, NABU, WWF und Greenpeace gab Dr. Angelika Zahrnt (Vorsitzende des BUND) ein Statement (MS Word 2003-2007 Dokument [DOC], 36kB) auf der Flusskonferenz der Bundesregierung am 15.09.2002 ab.

Im Jahr 2005 wurde das Wasserhaushaltsgesetz durch das Artikelgesetz zum vorbeugenden Hochwasserschutz geändert. Hierdurch wurden Vorgaben zum Hochwasserschutz ins WHG aufgenommen, die auch explizit die naturnahe Gewässer- und Auenentwicklung beinhalten. §31b WHG trifft Regelungen zu Überschwemmungsgebieten. "Die Länder erlassen für die Überschwemmungsgebiete, die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit dies erforderlich ist:
1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,
3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen (...)".

Wesentliche Inhalte des geänderten WHG sind die neu eingefügten Grundsätze des Hochwasserschutzes und die Regelungen zu Überschwemmungsgebieten, insbesondere das Neubauverbot, das Ackerbauverbot und Ackerbaueinschränkungen sowie das Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen in überschwemmungsgefährdeten Gebiete sowie zu Hochwasserschutzplänen.

Durch das Artikelgesetz wurden auch Änderungen im Baugesetzbuch und im Raumordnungsgesetz sowie im Bundeswasserstraßengesetz und dem Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vorgenommen. Die Änderungen im BauGB beinhalten u.a., dass die Belange des Hochwasserschutzes als berücksichtigungspflichtiges Kriterium in der Bauleitplanung gelten, dass festgesetzte Überschwemmungsgebiete nachrichtlich in die Flächennutzungs- und Bebauungspläne zu übernehmen sind und dass überschwemmungsgefährdete Gebiete in den Plänen vermerkt werden.

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Die Handlungsempfehlungen der LAWA

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat bereits im Jahr 1995 Leitlinien für einen zukunftsweisenden Hochwasserschutz und im Jahr 2003 Handlungsempfehlungen für deren Umsetzung erarbeitet, in denen die Kopplung mit gewässerökologischen Zielen einigen Raum einnimmt. Ein Beschluss der Agrarministerkonferenz / Umweltministerkonferenz vom 13. Juni 2003 in Potsdam lautet: "Die AMK/UMK halten es für erforderlich, neben technischen Hochwasserschutzmaßnahmen (...) verstärkt Maßnahmen zur Verbesserungen des natürlichen Hochwasserrückhaltes und der Flächenvorsorge sowie zur Gewässerrenaturierung und -entwicklung zu ergreifen. Ziel ist es, die Wasserrückhaltung in der Fläche und in den Flusstälern im Sinne eines nachhaltigen, vorbeugenden Hochwasserschutzes weiter zu verbessern."

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