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Düngeverordnung – Abstandsregelung ist ungenügend ausgestaltet

Auch im Hinblick auf die Abstandsregelungen bedarf die Düngeverordnung dringend der Überarbeitung, wie ein Briefwechsel zeigt, bei dem Salmonidenfreund Ludwig Tent die Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf einen komplett umgepflügten Randstreifen an der Seeve und die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen der Düngeverordnung hinwies. Zitat aus der Antwort der LWK Niedersachsen: "... Sie haben recht, dass der Mindestabstand von drei Metern bei Breitverteilung beziehungsweise einem Meter bei Schleppschlauchausbringung zum Teil nicht eingehalten wurde. Dennoch handelt es sich nicht um einen Verstoß den wir ahnden können, denn ein bußgeldbewehrter Tatbestand ist nach § 10 DüV erst dann erfüllt, wenn es zu einem direkten Eintrag beziehungsweise zu einem Abschwemmen kommt. Die bloße Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands ist nicht sanktionierbar! Wir können verstehen, dass dies eine aus Gewässerschutzsicht absolut unbefriedigende Regelung darstellt. Im Zuge der Novellierung der DüV ist allerdings angedacht, die Vorschrift zu verschärfen."

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