Wasserentnahmeentgelt
Das Wasserentnahmeentgelt - Eine Chance für den Gewässerschutz
Um den Umgang mit der Ressource Wasser zu steuern, wird von Bund und Ländern eine
Vielzahl an Instrumenten eingesetzt. Die Spanne reicht dabei von ordnungsrechtlichen Regelungen wie Ver-
und Geboten über die räumliche Planung bis hin zu wirtschaftlichen Anreiz- und Vermeidungsstrategien.
Eine davon ist die Erhebung von Entgelten auf die Wasserentnahme. Deren Einsatz und Ausgestaltung ist,
im Gegensatz zur bundesweit geregelten Abwasserabgabe, Ländersache.
Erhebung
2006 wird in zehn der sechzehn Bundesländer ein Entgelt für die Wasserentnahme erhoben. Ein direkter Vergleich
der Abgabesätze ist aufgrund der sehr unterschiedlichen Regelungen und Grundlagen nur bedingt möglich.
Diese unterscheiden nach der Herkunft des Wassers, Menge und Verwendung und teilweise auch nach dem
wirtschaftlichen Sektor, in dem die Nutzung stattfindet. Dazu kommen unterschiedlich detaillierte Ausnahme-
und Ermäßigungsregelungen. Die Höhe des Wasserentnahmeentgeltes fällt in den Ländern sehr unterschiedlich aus
und kann einen Anteil von rund 1 bis 17 Prozent des Wasserpreises ausmachen. Die niedrigste Abgabe wird in
Bremen auf die Verwendung von Grundwasser für die Fischhaltung mit 0,0025 Euro je Kubikmeter erhoben, die höchste
in Berlin für alle Grundwassernutzungen mit 0,31 Euro je Kubikmeter. Abgabepflichtig ist dabei derjenige, der
Wasser aus Grund- oder Oberflächenwasser entnimmt, also Wasserversorger und Eigenförderer.
Als erstes Bundesland führte Baden-Württemberg im Jahr 1988 ein Wasserentnahmeentgelt ein,
den so genannten "Wasserpfennig". 1989 folgte Hamburg, 1992 die Länder Berlin, Bremen, Niedersachsen und Hessen (lief 2003 aus).
1993 schlossen sich Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen an, 1994 Brandenburg und Schleswig-Holstein.
Als letztes Bundesland kam 2004 Nordrhein-Westfalen hinzu. Das Saarland beschloss im Oktober 2007, ab 2008 ein Entgelt zu erheben.
Verwendung des Aufkommens
Die Höhe der Einnahmen ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich und umfasst eine Spanne von zwei Millionen Euro in Mecklenburg-Vorpommern
bis 91 Millionen Euro in Baden-Württemberg (siehe Abbildung zu den vorläufigen Gesamteinnahmen für 2006, WRRL-Info 15).
Die Verwendung des Aufkommens ist in den meisten Ländern ganz oder zum Teil zweckgebunden, der Rest fließt in den Landeshaushalt.
Der zweckgebundene Anteil wird hauptsächlich in den Bereichen Trinkwasser-, Grundwasser und Gewässerschutz eingesetzt, aber auch für
den allgemeinen Umwelt- und Naturschutz sowie für die Boden- und Altlastensanierung.
Auch in den Ländern ohne festgeschriebene Zweckbindung kann meistens eine durchgängige Verwendung für bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Gewässerschutzes
festgestellt werden, so für die Umsetzung der WRRL in Nordrhein-Westfalen oder das Ökologieprogramm in Baden-Württemberg. Das Entgelt wird auch zur
Unterstützung von Kooperationen zwischen Wasserversorgung und Landwirtschaft verwendet, zum Beispiel in Niedersachsen.
Lenkungswirkung
Mit dem Wasserentnahmeentgelt wird das Ziel verfolgt, die Wasserentnahme mit einem Preis zu belegen und somit zu reduzieren. Allerdings scheint der
Anteil am Wasserpreis so gering, dass eine lenkende Wirkung auf den Verbrauch strittig ist.
Zudem sind nicht alle Wasserentnahmen in Deutschland mit der Abgabe belegt. Die Abgabentatbestände in den Ländern beschränken
sich zurzeit auf wesentliche, aber eben nicht auf alle relevanten Nutzungen. Es gibt gerade für die wasserintensiven und problematischen Bereiche wie
Bergbau, Wasserkraft, Papierherstellung oder Landwirtschaft Ermäßigungs- oder gar Ausnahmeregelungen. So ist der Abbau von Bodenschätzen und der
Tagebau in den Ländern Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein ganz oder teilweise von der Abgabepflicht befreit,
obgleich er einen Großteil der Wassernutzungen in den Ländern ausmacht (zum Beispiel rund 524 Millionen Kubikmeter jährlich im nordrheinwestfälischen
Braunkohlerevier (BUND, 2007), oder rund 340 Millionen Kubikmeter in Brandenburg gegenüber einem Gesamtanfall von gut 500 Millionen Kubikmeter
(Landtag Brandenburg, 2007)). Die Lenkungswirkung des Entgelts wird in diesen Fällen außer Kraft gesetzt. Da nicht alle Bundesländer ein Entgelt erheben,
kann auch nicht von einer flächendeckenden, flussgebietsweiten Internalisierung umweltbezogener Kosten gesprochen werden.
Umstritten ist die Unterstützung von Kooperationen zwischen Landwirtschaft und Wasserversorgern, vor allem bei Kompensationszahlungen
an Landwirte in Wasserschutzgebieten. Sie können als eine Verletzung des Verursacherprinzips angesehen werden. Auch die Wirksamkeit ist bisher nur in Einzelfällen
nachgewiesen. Trotzdem gelten Kooperationen bei entsprechender Ausgestaltung als bewährte Methode, zum Beispiel gemäß der Richtlinien des Ökolandbaus, um negative
Auswirkungen der Landwirtschaft auf das Grundwasser zu verringern.
WRRL und Kostendeckung
Ob die Wasserentnahmeentgelte eine Kostendeckung im Sinne von Artikel 9 WRRL sowie der Umwelt- und Ressourcenkosten erzielen, kann nicht abschließend geklärt werden,
da es bisher nicht möglich ist, diese Kosten zu beziffern und dementsprechend zu internalisieren. Allerdings werden in einigen Ländern bereits die Verwendung der
Einnahmen sowie die Finanzierung bestimmter Maßnahmen als Entsprechung gesehen. Für andere Wassernutzungen, wie diffuse Einleitungen oder morphologische Veränderungen,
fehlen weiterhin geeignete Bewertungsinstrumente. Die Schifffahrt oder Freizeitaktivitäten werden überhaupt nicht bei der Kostendeckung einbezogen.
In Nordrhein-Westfalen sollen die Umwelt- und Ressourcenkosten bereits heute durch das Entgelt gedeckt werden. Das Auslaufen des Gesetzes zum
Ende des Jahres 2009 steht allerdings im Widerspruch dazu, dass bis 2015 und darüber hinaus Maßnahmen aus dem Aufkommen des Entgelts finanziert werden können.
Auch im Saarland läuft laut Gesetz die Regelung 2012 aus.
Ausblick
Die Entgelte können die vorhandenen Instrumente zum Gewässerschutz ergänzen. Im besten Fall hat die Abgabe einen regulierenden Einfluss auf die Wasserentnahme und
finanziert gleichzeitig Maßnahmen für den Gewässerschutz und die Qualität der Wasserressourcen. Die kontinuierliche und vor allem zweckgebundene Verwendung der
Mittel kann zum einen Maßnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips unterstützen, zum anderen wird der Bezug zum Verursacherprinzip deutlich. Die Mittelverwendung kann
auch Maßnahmen anstoßen, die über rechtliche Bestimmungen hinausgehen oder deren Einhaltung unterstützen. Um dem Verursacherprinzip besser zu entsprechen,
sollten gerade die problematischen Nutzer und Nutzungen, wie wasserintensive Produktion, Bergbau und Landwirtschaft, in die Abgabenerhebung einbezogen werden.
Die Mittel sollten vor allem dort eingesetzt werden, wo keine Gelder aus dem allgemeinen Steueraufkommen genutzt werden können. Denkbar ist auch die Verwendung
für Bewirtschaftungsmaßnahmen nach der WRRL in dem jeweiligen Teileinzugsgebiet. So werden die relevanten Wassernutzer konsequenter an den nötigen Maßnahmenprogrammen
beteiligt. Um eine flächendeckende Wirkung zu erzielen, sollte das Wasserentnahmeentgelt bundesweit in eine einheitliche Rahmenregelung eingebunden sein.
Chance auf ein Bundes-Wasserentgelt
Noch im Oktober 2007 hatte eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern von fünf Ländern (Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein)
sowie einem Vertreter des BMU, ein Papier mit Eckpunkten für eine bundesrechtliche Regelung zum Wasserentnahmeentgelt im Zuge der Einführung des Umweltgesetzbuches erarbeitet.
Das Papier kann unter http://www.ihk-ffo.de/res.php?id=3689 eingesehen werden. Im neuesten Entwurf zum Umweltgesetzbuch vom 19.11.2007 wird ein Bundes-Wasserentnahmeentgelt
jedoch nicht erwähnt, sondern im Bezug auf kostenpflichtige Gewässernutzungen auf die Ländergesetze verwiesen
(www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ugb2_wasserwirtschaft.pdf).
Weitere Links: Vortrag "Das Wasserentnahmeentgelt - eine Chance für den Gewässerschutz?" von Alexandra Gaulke, WRRL-Seminar 25 am 11.12.2007 auf www.wrrl-info.de/docs/vortrag_sem25_gaulke.pdf sowie
Steckbrief zu den Wasserabgaben in Schleswig-Holstein auf www.wrrl-info.de.
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Wasserentnahmeentgelt 2009
Das Wasserentnahmeentgelt etabliert sich als umweltpolitisches Instrument für den Gewässerschutz und die Umsetzung der WRRL. Inzwischen erheben elf
der sechzehn Bundesländer ein Entgelt auf die Wasserentnahme: Das Saarland kam im Jahr 2008 hinzu mit einer Abgabenhöhe von 0,004 bis 0,08 Euro je Kubikmeter.
Begünstigt werden unter anderem nach dem EU-"Öko-Audit" zertifizierte Betriebe. Die Einnahmen stehen, wie in den meisten Bundesländern, nach Abzug der Verwaltungskosten
dem Land zur Verfügung, sollen aber trotzdem dem Schutz der Umweltressourcen und dabei vor allem dem Grundwasserschutz dienen. Damit wenig kompatibel ist allerdings
das im Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz festgelegte baldige Auslaufen der Regelung im Jahr 2012.
Anpassungen an aktuelle Entwicklungen sind in Sachsen festzustellen: Die Einnahmen dienen seit 2007 laut Haushaltsplan unter anderem der
Umsetzung des Durchgängigkeitsprogramms für Fließgewässer. Damit werde das Ziel verfolgt, "die aus Klimaschutzgesichtspunkten wünschenswerte Nutzung der Wasserkraft
zur Energieerzeugung so zu gestalten", dass sie mit den Zielen der WRRL im Einklang steht.
Zu gewissen Turbulenzen kommt es derzeit in Nordrhein-Westfalen: Hier ist der Bezug zur WRRL eigentlich eindeutig in der Begründung zur
Einführung des Entgelts von 2004 verankert. Ein Anteil von zehn Millionen Euro aus dem Einkommen des Entgelts sollte, obwohl eigentlich keine Zweckbindung existiert,
jährlich für die Umsetzung der WRRL verwendet werden. Seit 2007 geschieht dies aber laut Haushaltsplan konkret nur mit Mitteln aus der Abwasserabgabe.
Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt stehen gleichwohl der Umweltverwaltung zur Verfügung und finanzieren den Gewässerschutz mit, beispielsweise die
Gewässerstruktur- und Gewässergütebestimmung. Das Gesetz zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts der damaligen rot-grünen Koalition sah außerdem ein Auslaufen der
Regelung zum Jahresende 2009 vor. Die heutige schwarz-gelbe Regierung plant nun stattdessen eine schrittweise "Abschaffung" bis zum Ende 2018 - also eine Verlängerung
um neun
Jahre -, da das Land weiterhin auf die Einnahmen angewiesen sei. Der Abgabesatz verringert sich dabei jährlich um zehn Prozent, ab 2019 entfiele das
Wasserentnahmeentgelt somit komplett.
Zurzeit debattiert der Landtag in Sachsen-Anhalt die Einführung eines Entnahmeentgelts ab 2010, das bereits seit 1998 als Kann-Regelung
im Landeswassergesetz existiert. Sachsen-Anhalt wäre damit das zwölfte Bundesland, das ein Wasserentnahmeentgelt erhebt, es erhofft sich dadurch Einnahmen von 15,5 Millionen
Euro jährlich. Für landwirtschaftliche Wasserentnahmen sollen dabei 7 Cent pro Kubikmeter gezahlt werden. Damit wäre das Bundesland das erste, das die Landwirtschaft
direkt für die Wasserentnahme belangt. Auch Fischereibetriebe könnten zur Kasse gebeten werden; Gegner sehen deshalb bereits das Ende der gesamten Forellen- und Karpfenzucht
in Sachsen-Anhalt kommen. Allerdings sollen die aus dem Wasserentnahmeentgelt gewonnenen Mittel laut Landeswassergesetz wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen, vor allem
der Sicherstellung der Wassergüte und -menge sowie für Ausgleichszahlungen an Land- und Forstwirtschaft, die in Wasserschutzgebieten weniger intensiv wirtschaften,
um den Anforderungen des Trinkwasserschutzes gerecht zu werden.
Ferner ist festzustellen, dass sich 2008 die Einnahmen aus den Wasserentnahmeentgelten gegenüber 2006 in fast allen Bundesländern verringert haben
(vgl. WRRL-Info 15). Eine anhaltender Trend zum wassersparenden Verbrauch könnte
hier begründet sein, zu dem nicht zuletzt die durch das Entgelt erhöhten Wasserkosten
beitragen: Nach einer Studie des Instituts für Infrastruktur und Ressourcenmanagement der Universität Leipzig vom März 2008 machen Wasserentnahmeentgelte einen Kostenanteil
von 0,7 bis 14,4 Prozent des Trinkwasserpreises aus. Nach wie vor stehen die Wasserentnahmeentgelte in den Ländern in der Kritik, zumeist von Seiten der jeweiligen
politischen Opposition und der einschlägigen Wirtschaftsverbände. Ihr Vorwurf: Die Landeshaushalte bereicherten sich unter dem Deckmantel der WRRL lediglich.
Ein eher berechtigter Einwand lautet, dass das Entnahmeentgelt möglichst vollständig für den Gewässerschutz zur Verfügung stehen müsse. Ein wesentliches
Befürwortungsargument bleibt jedoch die - nach wie vor sinnvolle - Lenkungsfunktion, die auf mehr Effizienz bei der Wassernutzung abzielt.
Die Entgelte dienen letztlich dazu, dass der Posten "Wasserentnahme" in den Kalkulationen der Wasserdienstleister und Nutzer spürbar wird und dadurch lenkende
Wirkung entfaltet. Dies entspricht auch dem Artikel 9 WRRL, der fordert, dass die Wasserpreise bis 2010 angemessene Anreize zur effizienten Nutzung der
Wasserressourcen bieten sowie die Umwelt- und Ressourcenkosten mit einbeziehen sollen. Es ist also umweltpolitisch geboten, dass die natürliche Ressource Wasser
nicht zum Nulltarif zur Verfügung steht.
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Braunkohlebergbau und Grundwasserressource - Subenvention statt Kostendeckung
Die Grundwasserabsenkung durch den Bergbau ist eine Wassernutzung im Sinne des Artikels 9 der WRRL, für die zum einen
Anreize für eine effiziente Nutzung und zum anderen ein "angemessener Beitrag" für die Mehrkosten, die anderen Wasserdienstleistungen
(zum Beispiel der Trinkwassergewinnung) entstehen, gefordert werden. Gleichzeitig ist die Wassernutzung durch den Bergbau auch selbst als
Wasserdienstleistung zu sehen, an deren Umwelt- und Ressourcenkosten sich der Verursacher beteiligen muss. Wassernutzungsentgelte, die in
allerdings sehr unterschiedlicher Form in den meisten Bundesländern erhoben werden, sind ein grundsätzlich geeignetes - und bislang das
einzig existierende - Instrument, um derartige Kosten Verursachern zuzuordnen. Wichtig ist dabei allerdings, eine klare Zweckbindung für
den Schutz der Ressource, also für den Gewässerschutz, vorzusehen.
Der Braunkohlebergbau ist jedoch in drei der vier betroffenen Länder vom Wassernutzungsentgelt befreit (Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt).
Nach § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes wird lediglich für den "kommerziell genutzten Anteil" ein um 80 Prozent reduzierter Satz verlangt (0,02 Euro statt 0,10 Euro pro Kubikmeter).
Wie die Zahlen des Jahres 2005 belegen, übersteigen die Wasserentnahmen des aktiven Bergbaus in Brandenburg mit 238,8 Millionen Kubikmeter
die Summe aller entgeltpflichtigen Grundwasserentnahmen (196,2 Millionen Kubikmeter) deutlich. Dem Land entgehen demnach jährlich etwa 1,7 Millionen
Euro durch die Ermäßigung des Entgelts sowie durch die gänzliche Befreiung der Hauptentnahmemenge je nach angenommenem Satz zwischen 4,2 Millionen Euro
(bei 0,02 Euro pro Kubikmeter) und 21,2 Millionen Euro (bei 0,10 Euro pro Kubikmeter).
Das Entgelt auch für den Bergbau zu erheben erscheint mit Blick auf die Bilanzen der Energiekonzerne
(2005 machte Vattenfall Europe 714 Millionen Euro Gewinn) nicht unzumutbar. Ohne Entgeltpflichtigkeit besteht - abgesehen von den
Energiekosten für die Grundwasserhebung - kein Anreiz zur Verringerung der Entnahmemenge. Angesichts des Umfangs der Entnahmen wären
aber erhebliche Potentiale für eine verringerte Grundwasserhebung und damit für die Ressourcenschonung zu erwarten.
Seit 2011 erhebt Nordrhein-Westfalen als einziges Bundesland auch für das gesamte im Zuge des Braunkohlebergbaus abgepumpte Wasser ein Wassernutzungsentgelt. Die Zulässigkeit dieser Regelung wurde im April 2014 durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt und die Klage der RWE Power AG gegen die Regelung abgewiesen. Die GRÜNE LIGA hat zum Urteil am 11.04.2014 eine Pressemitteilung herausgegeben.
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Das Wassernutzungsentgelt in Braunkohlebergbau und Energiewirtschaft Brandenburg -
Positionspapier der GRÜNEN LIGA Zur Umgestaltung von § 40 BbgWG
Am 29. April 2010 veröffentlichte die Bundeskontakstelle Wasser der GRÜNEN LIGA ein Positionspapier zum Wassernutzungsentgelt in Brandenburg.
Das Positionspapier liegt hier für Sie als PDF-Datei bereit.
Die vollständige Pressemitteilung ist hier als PDF-Datei abrufbar.
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