Informationen zur EG-Wasserrahmenrichtlinie EN | CZ | PL

Die EG-Wasserrahmenrichtlinie und die Wasserpreise

  • Kostendeckung von Wasserdienstleistungen
  • Umwelt und Ressourcenkosten
  • Materialien zu kostendeckenden Preisen
  • Wasserpreise sollen nach Artikel 9 der EG-Wasserrahmenrichtlinie die Kosten der Wasserversorgung widerspiegeln und dem Verursacherprinzip genüge tun, wobei auch der soziale Aspekt zu berücksichtigen ist.

    Die Wassergebühren müssen bis zum Jahre 2010 angemessene Anreize zur effizienten Nutzung der Wasserressourcen bieten und sichern, dass die verschiedenen Sektoren unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag zur Kostendeckung leisten.

    Mitgliedsstaaten können jedoch bestimmte Wassernutzungen von den Zielen des Artikels 9 ausnehmen. Hierbei spielen soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen des Kostendeckungsprinzips sowie geographische / klimatische Bedingungen eine Rolle, wobei die Spielräume recht groß sind.

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    Kostendeckung von Wasserdienstleistungen

    "Wasserdienstleistungen" sind nach Art. 2 (38) WRRL "alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art folgendes zur Verfügung stellen:

    1. Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser;
    2. Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die anschließend in Oberflächengewässer einleiten".

    "Wassernutzungen" sind neben den Wasserdienstleistungen alle weiteren Handlungen "mit signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand".
    Nach Art. 9 WRRL gilt für die Wasserdienstleistungen der Grundsatz der Kostendeckung "einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten". Dies sind laut LAWA-Arbeitshilfe Kosten für "Schäden, die der Wasserverbrauch für Umwelt, Ökosysteme und Personen mit sich bringt" oder Kosten für eingeschränkte Möglichkeiten bestimmter Wassernutzungen "infolge einer Nutzung der Ressource über ihre natürliche Wiederherstellungs- und Erholungsfähigkeit hinaus".
    Zur Kostendeckung sollen die verschiedenen Wassernutzungen "unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessen Beitrag leisten".
    Die Definition der Wasserdienstleistungen wurde von der LAWA interpretiert als alle Maßnahmen zur öffentlichen Wasserversorgung und zur kommunalen Abwasserbeseitigung. Damit entfällt z.B. für Maßnahmen des Hochwasserschutzes, zur Stromerzeugung oder für die Schifffahrt die Verpflichtung, sich angemessen an der Deckung ihrer vermutlich hohen Umwelt- und Ressourcenkosten zu beteiligen. Der mögliche Spielraum für eine "strengere" Interpretation des Richtlinientextes auf Länderebene wurde leider nicht genutzt.
    Immerhin müssen einige Wassernutzungen zu Wasserdienstleistungen qualifiziert werden, wenn sie einen "signifikanten Einfluss auf die Wasserbilanz" haben. Dies betrifft Eigenförderungen und Direkteinleitungen durch die Industrie und die landwirtschaftliche Wasserversorgung (Beregnung).
    In der wirtschaftlichen Analyse in den "Berichten 2005" waren bereits Informationen zu folgenden Aspekten der Kostendeckung darzustellen:

    • Kosten der Wasserdienstleistungen - insbesondere Angaben zu Wasserentnahmeentgelten bzw. zu Abwasserabgaben
    • erste qualitative Erfassung der Umweltbeeinträchtigungen durch Wasserdienstleistungen (daran soll sich später eine genaue Betrachtung der Umwelt- und Ressourcenkosten anschließen)
    • vorhandene Strukturen zur Kostendeckung (Preise, Tarife, direkte und indirekte Subventionen)
    • Angaben zum aktuellen Kostendeckungsgrad
    • Beitrag der einzelnen Nutzungen an der Kostendeckung

    In den Bestandsaufnahmen wurde sich zum Thema Kostendeckung von Wasserdienstleistungen überwiegend auf drei Pilotprojekte bezogen, die am Mittelrhein, an der Lippe und im Regierungsbezirk Leipzig durchgeführt wurden. Die darin enthaltenen Informationen zu den verschiedenen Kostendeckungsgraden in Deutschland reichen jedoch bei weitem noch nicht aus, um die entsprechenden Anforderungen nach Art. 9 und Anhang III WRRL zu erfüllen. Hierzu sind detailliertere Untersuchungen in den Flusseinzugsgebieten notwendig.

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    Umwelt und Ressourcenkosten

    Wie von der LAWA in ihrer Arbeitshilfe bereits "vorausgesagt", konnten "einige der für das Jahr 2004 vorgesehen Arbeiten" nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Dies betrifft v.a. Aussagen zu den Umwelt- und Ressourcenkosten. Eine praktikable Methodik zur Ermittlung dieser Kosten als wichtige Vorraussetzung, um die vollständige Kostendeckung der Wasserdienstleistungen im Sinne der WRRL zu erreichen, fehlt bislang. Ebenso ist die methodische Basis für die Einbeziehung von Umweltbewertungen in Kosteneffizienzanalysen bisher weitgehend ungeklärt.

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    Materialien zu kostendeckenden Preisen

    Inzwischen hat die Kommission ein Diskussionspapier zur Definition kostendeckender Preise vorgelegt. Hauptadressat ist die hochsubventionierte Bewässerungslandwirtschaft südlicher EU-Länder. Der Versuch, daraus ein privatisierungsförderndes Papier zu machen, scheiterte im Umweltausschuss des Europäischen Parlaments.

    Klicken Sie hier, um zum Bericht vom 11.10.2001 des Umweltausschusses des Europäischen Parlaments zur EU-Kommissionsmitteilung Wasserpreise zu gelangen, dem sogenannten "Flemming Report" (Englisch, word-Datei, 116 KB).

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