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EG-Wasserrahmenrichtlinie und Partizipation

 

Informationsrechte für die Öffentlichkeit

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein Instrument, um die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen.

Die Wasserrahmenrichtlinie sieht gemäß Artikel 14 die Information und Anhörung der Öffentlichkeit vor. Dabei haben die Mitgliedstaaten die Aufgabe der Förderung der aktiven Beteiligung aller Interessierten an der Umsetzung der Richlinie. Zur bestmöglichen Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie wurde auf EU-Ebene ein Leitfaden erabeitet. Darin werden drei Formen der Beteiligung der Öffentlichkeit – mit zunehmendem Maß an Einbeziehung – unterschieden:

  • Vermittlung von Informationen,
  • Anhörung,
  • Aktive Beteiligung.

Dabei sind nach der Richtlinie die beiden ersten Beteiligungsformen zu gewährleisten und die aktive Beteiligung zu fördern. Letztere kann im besten Fall bis zur Mitentscheidung reichen. Bei der Anhörung/Beratung gilt die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung als Minimalvorgabe.
Da es für die Beteiligung der Öffentlichkeit keine allgemein gültigen Konzepte gibt, sollte das Verfahren entsprechend den regionalen und lokalen Gegebenheiten organisiert und angepasst werden. Der Leitfaden empfiehlt, möglichst frühzeitig die Beteiligung der Öffentlichkeit bei den Planungen in den Einzugsgebieten zu beginnen.

Die Broschüre Beteiligungsrechte im Umweltschutz – Was bringt Ihnen die Aarhus-Konvention? (pdf, 1,5 Mb) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und reaktorsicherheit fasst für interessierte Bürger und Verbände die Möglichkeiten des Zugangs zu Umweltinformationen und Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zusammen.

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Erweiterte Bürgerbeteiligung

Prinzipiell soll innerhalb von 9 Jahren für jedes Flussgebiet ein (ggf. international) abgestimmter Bewirtschaftungsplan erstellt und dann alle 6 Jahre überprüft und aktualisiert werden. Die Entwürfe zu den Bewirtschaftungsplänen müssen mindestens 1 Jahr zuvor der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Für schriftliche Bemerkungen zu den Unterlagen bleiben Einwendern mindestens 6 Monate Zeit.
Der Bewirtschaftungsplan enthält neben der allgemeinen Beschreibung des Flusseinzugsgebiets Karten zum Gewässerzustand, Einschätzungen zur Gefährdung, eine Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms, ein Verzeichnis über detailliertere Programme und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Ebenfalls innerhalb von 9 Jahren sind die grundlegenden Maßnahmen, die zu den festgelegten Zielen führen sollen, in Programmen zusammenzufassen. Die Maßnahmeprogramme enthalten auch ergänzende Maßnahmen, die z. B. der Umsetzung internationaler Abkommen dienen.
Einige Bundesländer (u.a. Nordrhein-Westfalen) gehen offensiv mit den neuen Möglichkeiten um und beziehen Verbände bereits jetzt in die Überlegungen ein. Bei anderen hingegen (Sachsen, Berlin, Brandenburg) kann bislang keine Absicht ausgemacht werden, über das unbedingt notwendige Maß hinauszugehen. Der LAWA-Ausschuss Recht beharrt z.B. darauf, dass Bewirtschaftungspläne für Untereinzugsgebiete (z. B. Spree/Havel) gar nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung unterlägen und ein Erörterungstermin für Einwendungen grundsätzlich nicht nötig sei, weil es sich um ein informelles Verfahren handle.

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Rahmenbedingungen für NGOs

Grundsätzlich muss zwischen der in Verbänden und Interessengruppen organisierten Öffentlichkeit und der breiten Öffentlichkeit unterschieden werden. Die organisierte Öffentlichkeit kann durch Informationsveranstaltungen, zentrale Beiräte, Gebietsforen und Arbeitsgruppen in die Umsetzungsarbeit eingebunden werden.

Gute Beispiele für die Beteiligung von Umwelt-NGOs an der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie finden Sie hier ...

Die Wasserrahmenrichtlinie fordert die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bewirtschaftungsplan auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete. Diese sind – wie auch meist die Flussgebiete, in die sie aufgeteilt sind – sehr groß und damit für den einzelnen Bürger kaum überschaubar. Daher fordern die Umweltverbände eine bessere Einbeziehung der Öffentlichkeit in kleineren Teileinzugsgebieten, die als Bearbeitungsgebiete oder Betrachtungsräume bezeichnet werden. Auf dieser Ebene kann schon bei der Datenerfassung eine Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen.

Im Rahmen der Partizipation werden auch Verbände beteiligt werden, deren Interessenlage – anders als bei Umweltverbänden – mit den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie eher nicht übereinstimmt, z.B. Landwirtschafts- und Industrieverbände.

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Wichtige Wasserbewirtschaftungsfragen - Die zweite Phase der Information und und Anhörung der Öffentlichkeit gemäß der Wasserrahmenrichtlinie

Im Rahmen der obligatorischen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bewirtschaftungsplanung für die Gewässer ist die zweite Phase der Information und Anhörung gemäß Artikel 14 der WRRL zum Abschluss gekommen: Die Unterlagen zu den "wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen" lagen sechs Monate - bis Ende Juni 2008 - zur Stellungnahme aus. Die zuständigen Länderumweltministerien gaben einerseits Dokumente über die Flussgebietsgemeinschaften (Elbe, Weser, Ems) heraus, andererseits veröffentlichten sie auch Dokumente auf Landesebene (zum Beispiel Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz). Die Umweltverbände nutzten in ganz Deutschland die Gelegenheit, sich mit Stellungnahmen in den Prozess der Bewirtschaftungsplanung einzubringen.

In den meisten Stellungnahmen wird bemängelt, dass wichtige Aspekte der Wasserbewirtschaftung ausgelassen wurden. Hierzu zählen - wobei nicht alle Aspekte für jedes Land gelten - der Klimawandel, die Gewässerunterhaltung, der Landschaftswasserhaushalt, die Wärmebelastung der Gewässer, die hohe Sedimentfracht, Sauerstoffmangelsituationen (Tideelbe), die Wassersportnutzung, Neozoen und Neophyten, die Einbeziehung der Flussauen, die Verzahnung der WRRL mit dem Natura-2000-Netzwerk sowie der Hochwasserschutz.

Als eine der Kernfragen muss, wie in der Stellungnahme des Wassernetzes Sachsen-Anhalt formuliert, gelten: "Wie kann unseren Fließgewässern ausreichend Raum für eine dynamische Eigenentwicklung gegeben werden? Zur Beantwortung dieser Frage ist ein übergreifendes "Flächenkonzept" notwendig, welches den Fließgewässern umfangreiche Flächen für eine eigendynamische Entwicklung zur Verfügung stellt."

In derselben Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass auch einige Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Bewirtschaftungsfragen eine wesentliche Rolle spielen. Hierzu zählt in erster Linie eine adäquate fachlich qualifizierte Personalausstattung der Wasserwirtschaftsverwaltung.

Problematisch ist, dass im Zeitraum der Auslegung bereits die Entwürfe für die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme weitgehend fertig gestellt waren. Es ist daher fraglich, ob eine Einbeziehung der Anregungen der Umweltverbände überhaupt möglich ist.

Die GRÜNE LIGA sammelt die Stellungnahmen der Umweltverbände und stellt sie - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - auf der Website www.wrrl-info.de ein.

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Dokumente zur weiteren Information

Siehe dazu auch unter dem Menüpunkt Checkliste ...

Weitere Informationen zum Thema "Öffentlichkeitsbeteiligung zur Wasserrahmrichtlinie" findet man in den Handbüchern "Die EG-Wasserrahmenrichtlinie – Grundlagen- und Praxisbeiträge der GRÜNEN LIGA-Seminarreihe".

"Zur Wirksamkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung bei wasserwirtschaftlichen Planungen" (mit Augenmerk auf die Wasserrahmenrichtlinie) erarbeitete Melanie Muro an der Technischen Universität Berlin, Institut für Landschafts- und Umweltplanung Ende 2002 eine Diplomarbeit. Diese steht Ihnen hier zum Download (pdf-file, 947 KB) zur Verfügung.

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