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Emissionsbegrenzung Die Begrenzung von Emissionen prioritärer Stoffe sollte nach den Vorgaben der WRRL durch die Tochterrichtlinie geregelt werden. Im Richtlinienvorschlag der EU-Kommission wurde dieser Ansatz jedoch überraschend fallengelassen. Ohne die Festlegung von Emissionsbegrenzungen steht der kombinierte Ansatz der WRRL vor dem Aus. Als Gründe für diesen Verzicht gibt die Kommission in ihrer Mitteilung vom 17. Juli Kostengründe und das Subsubsidiaritätsprinzip an. Scharf kritisiert wird dieser Rückschritt nicht nur von Umweltverbänden, sondern auch von Bundestag und Bundesrat.
Nach Artikel 10 der EG-WRRL müssen für alle diffusen wie punktuellen
Einleitungen spätestens 12 Jahre nach Inkrafttreten der WRRL Emissionsbegrenzungen erlassen werden.
Bei der Festlegung von Minderungsmaßnahmen gelten bestimmte Randbedingungen. So sind alle
Verschmutzungsquellen zu berücksichtigen. Produkt- und Verfahrenseinschränkungen für punktuelle und
diffuse Quellen sind unter Berücksichtigung von Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit und
gemeinschaftsweiten Emissionsgrenzwerten für Verfahrenseinschränkungen zu ermitteln. Im Rahmen des Umweltforschungsplans (UFOPLAN) führte das Fraunhofer-Institut für Systemtechnik und Innovationsforschung (FhG-ISI) in Karlsruhe im Auftrag des Umweltbundesamtes eine Studie durch, um die Quellen der 33 prioritären Stoffe für Deutschland zu identifizieren, ihre Einträge in Gewässer sowie ihre Relevanz für Reduzierungsmaßnahmen einzuschätzen. Eine große Anzahl der prioritären Stoffe wird in Deutschland nicht produziert und auch nicht beziehungsweise nur in sehr kleinen Mengen eingesetzt. Das heißt aber nicht, dass damit diese Stoffe bei der Gewässerüberwachung keine Rolle spielen. Denn zum Beispiel weisen die Pestizide Atrazin und Lindan deutliche Grenzwertüberschreitungen auf, da es sich um Einträge aus historischen Anwendungen handelt oder eventuell um illegalen aktuellen Einsatz, um Gewässereinträge aus Nachbarländern oder atmosphärische Deposition. Hexachlorbenzol kann als Nebenprodukt bei der Herstellung von chlororganischen Verbindungen anfallen oder bei Verbrennungsprozessen entstehen und dadurch in die Gewässer eingetragen werden. Für einige Stoffe, wie die vier Schwermetalle, die PAKs, die Pestizide Atrazin, Diuron, Isoproturon und Lindan, sind deutliche Überschreitungen der Zielvorgaben festzustellen. Für andere Stoffe kann dagegen die Belastungssituation aufgrund der ungenügenden Datenlage beziehungsweise der unklaren Qualitätsziele nicht ausreichend bewertet werden. Diese Seite als Druckversion anzeigen
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