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EG-Wasserrahmenrichtlinie und Grundwasserschutz

 

Ziele der WRRL in Bezug auf das Grundwasser

Der Schutz des Grundwassers ist ein zentrales Anliegen der Wasserrahmenrichtlinie. Die drei Zielstellungen im Bezug auf das Grundwasser lauten (gemäß Artikel 4 WRRL):

  • Verhindern von Verschlechterungen des Grundwasserzustands
  • Erreichen eines guten Zustands bis 2015, mit den Unterzielen guter chemischer Zustand und guter mengenmäßiger Zustand
  • Umkehren von signifikant ansteigenden Trends von Schadstoffkonzentrationen.

Durch die Wasserrahmenrichtlinie rücken die Austauschvorgänge zwischen Oberflächen- und Grundwasser mehr in den Vordergrund. So gilt der Zustand eines Grundwasserkörpers dann als schlecht, wenn aufgrund seiner stofflichen Belastungen oder seiner Übernutzung der gute Zustand eines Oberflächengewässers verfehlt wird. Anders als bei den Oberflächengewässern wird beim Grundwasser nur zwischen zwei Zustandsklassen, also zwischen gut und schlecht, unterschieden.

Da bei der Verabschiedung der WRRL kein Konsens über die Ausgestaltung aller der oben genannten Ziele erreicht werden konnte, sollte dies über eine Tochterrichtlinie erreicht werden. Nach einem langwierigen und zähen Abstimmungsprozess ist die Grundwasser-Tochterrichtlinie Ende des Jahres 2007 verabschiedet worden. WRRL und Grundwasser-Tochterrichtlinie lösen bis zum Jahr 2013 die bisher gültigen EU-Richtlinien zum Grundwasserschutz schrittweise ab.

Weiterführende Texte zum Thema "Gewässerschutz und prioritäre Stoffe in der EG - Wasserrahmrichtlinie" finden sich auch im Band 2 des WRRL-Handbuchs der GRÜNEN LIGA.

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Bestehende EU-Richtlinien im Zusammenhang mit dem Grundwasserschutz

Nach wie vor sind insbesondere folgende europäische Richtlinien für den Grundwasserschutz von Belang:

  • Grundwasser-Richtlinie (80/68/EWG) – Sie ist das wichtigste europäische Regelwerk für den Schutz des Grundwassers vor der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe. Sie soll im Dezember 2013 aufgehoben und von der WRRL und der Grundwasser-Tochterrichtlinie ersetzt werden.
  • Nitrat-Richtlinie (91/676/EG) – Sie zielt auf Maßnahmen zur Reduzierung der Umweltverschmutzung durch aus der Landwirtschaft stammendes Nitrat ab.
  • Pestizid-Richtlinie (91/414/EWG) – Die Richtlinie regelt die Marktzulassung von Pestiziden.
  • Abfalldeponie-Richtlinie (1999/31/EG) – Sie macht Vorgaben zum Ausbau von Deponien mit dem Ziel, das Grundwasser vor verunreinigtem Sickerwasser zu schützen.

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Der mengenmäßige Zustand des Grundwassers und sein Bezug zu den grundwasserabhängigen Landökosystemen

Die Regelungen zum mengenmäßigen Zustand des Grundwassers werden in der WRRL abschließend geregelt (Artikel 4 in Verbindung mit Anhang V 2.1.2 der WRRL). Ausschlaggebend ist der Grundwasserspiegel, der so beschaffen sein muss, dass die verfügbare Grundwasserressource von den langjährigen mittleren Grundwasserentnahmen nicht überschritten wird. Mittelbarer Indikator für den guten mengenmäßigen Zustand sind die grundwasserabhängigen Landökosysteme und die Oberflächengewässer. Ein guter Zustand ist dann gegeben, wenn der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die

  • zu einem Verfehlen der ökologischen Qualitätsziele für Oberflächengewässer führen,
  • zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Gewässer sowie
  • zu einer signifikanten Schädigung der Landökosysteme führen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen.

Umstritten ist dabei die Interpretation des Begriffs der anthropogenen Veränderungen. Hierunter wurden in den Bestandsaufnahmen der Länder lediglich die größeren Wasserentnahmen betrachtet. Diese Einengung steht jedoch im Gegensatz zu der Indikatorfunktion, die den grundwasserabhängigen Landökosystemen zugesprochen wird. Ihr tatsächlicher Zustand beziehungsweise dessen Gefährdung bestimmt die Einstufung des Grundwasserzustands. Eine Unterscheidung nach Ursachen ist aus dem Richtlinientext nicht abzuleiten.

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Der chemische Zustand des Grundwassers – die Grundwasser-Tochterrichtlinie

Die Tochterrichtlinie mit den Regelungen zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers war Gegenstand langwieriger Verhandlungen. Im Vorfeld hatte es bereits einen mehrjährigen Vorlauf in Form eines Expert Advisory Forum bei der EU-Kommission gegeben. Einen Richtlinienvorschlag legte die Kommission mit neunmonatiger Verspätung im September 2003 vor. Der Vorschlag verursachte bei allen Beteiligten auf deutscher Seite große Verblüffung, da das vermeintliche Herzstück der Richtlinie – eine Liste mit Grenzwerten für spezifische Schadstoffe im Grundwasser – fehlte. Auch die erwarteten Maßnahmen für die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen fehlten.

Die Verhandlungen über die Tochterrichtlinie kamen erst nach vier Jahren zu einem Ergebnis. Auf dem Weg wurden allein im EU-Parlament rund 400 Änderungsanträge zum Vorschlag der Kommission beraten. Die im europäischen Umweltbüro EEB vertretenen Umweltverbände haben sich intensiv an den Verhandlungen beteiligt. Den Richtlinientext finden sie hier.

Im Entstehungsprozess der Tochterrichtlinie war die GRÜNE LIGA unter anderem an folgenden Stellungnahmen beteiligt:

Im Ergebnis stellen sich die Vorgaben der neuen Grundwasserrichtlinie wie folgt dar:

  • Die auf Grundlage anderer EU-Richtlinien geltenden Umweltqualitätsnormen von 50 mg/l für Nitrat und 0,1µg/l für Pflanzenschutzmittel bleiben verbindliche Grenzwerte für das Einhalten des guten chemischen Zustands des Grundwassers.
  • Anders als von deutscher Seite eingefordert legt die Tochterrichtlinie keine weiteren verbindlichen Grenzwerte für Schadstoffe fest. Stattdessen enthält sie lediglich eine (Mindest-) Liste mit Stoffen, für die die Mitgliedstaaten eigene Schwellenwerte festlegen.
  • Eine Überschreitung dieser Grenzwerte führt erst dann zur Einstufung "schlechter Zustand", wenn eine signifikante Beeinträchtigung von Gewässern oder von Feuchtgebieten zu befürchten ist beziehungsweise wenn die Nutzbarkeit des Grundwassers beeinträchtigt wird. Damit hat sich der angelsächsische Ansatz gegenüber dem deutschen vorsorgeorientierten Ansatz durchgesetzt.
  • Es gelten eine Reihe von Ausnahmen zu dieser Regelung, zum Beispiel für den Aushub und die Verteilung von Gewässersedimenten.
  • Die Beurteilung des Grundwasserzustands hängt in hohem Maße davon ab, über wie viele Messpunkte in einem Grundwasserkörper ein Mittelwert gebildet wird und wo diese Messpunkte eingerichtet werden.
  • Die neue Richtlinie führt (in Verbindung mit der Stoffliste im Anhang VIII WRRL) den "prevent and limit"-Ansatz der alten Grundwasserrichtlinie fort. Für gefährliche Stoffe gilt die Verpflichtung zur Verhinderung eines Eintrags ins Grundwasser, für die übrigen Schadstoffe gilt die Verpflichtung zur Begrenzung ihres Eintrags. Ziel ist es, eine Verschlechterung des Grundwasserzustands beziehungsweise das Entstehen von ansteigenden Schadstofftrends zu vermeiden. Bei der Zulassung von Schadstoffeinträgen müssen beste verfügbare Technik und beste Umweltpraxis zum Einsatz kommen.
  • Konkrete emissionsorientierte Maßnahmen zum Grundwasserschutz auf europäischer Ebene fehlen.
  • Für die Trendumkehr bei ansteigenden Schadstofftrends gilt, dass dann Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die Schadstoffkonzentrationen 75 Prozent des Schwellenwerts erreicht haben.

Eine kritische Würdigung der Grundwasser-Tochterrichtlinie finden Sie hier (englisches Dokument).

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2010: Grundwasser-Verordnung zur Umsetzung der Grundwasser-Tochterrichtlinie in deutsches Recht

Die Umsetzung der europäischen Grundwasser-Tochterrichtlinie zur WRRL (2006/118/EG) in deutsches Recht erfolgt durch eine Grundwasser-Verordnung (GrwV) auf Bundesebene. Das BMU hat hierfür am 23. Dezember 2009 einen Entwurf in die Verbändeanhörung gegeben. Die Verordnung beinhaltet ausschließlich Regelungen in Hinsicht auf den chemischen Zustands des Grundwassers. Mit der Verordnung werden unter anderem bundeseinheitliche Schwellenwerte für grundwasserrelevante Schadstoffe festgelegt. Diese Konzentrationsgrenzwerte "orientieren sich an den Geringfügigkeitsschwellen der LAWA", die 2004 verabschiedet wurden. Den Verordnungsentwurf des BMU (Stand vom 9. Dezember 2009) einschließlich Begründung finden sie hier, das zugehörige Anschreiben an die Verbände finden Sie hier.

Die im DNR zusammengeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände haben Anfang Februar 2010 eine gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf der Grundwasserverordnung vorgelegt. Die Stellungnahme finden Sie hier, das Anschreiben ans BMU hier. Koordiniert wurde die Stellungnahme von Michael Bender für den DNR Arbeitskreises Wasser. Zu den Kernforderungen der Umweltverbände gehören die stringente Definition der Einträge gemäß der zugrundeliegenden EG-Grundwasserrichtlinie, das Einhalten der Schadstoff-Schwellenwerte am Eintragsort, der bessere Schutz der grundwasserabhängigen Landökosysteme und der flächendeckende Grundwasserschutz auch im Sinne des Erhalts eines wichtigen ökologischen Lebensraums:

1. Europäische Vorgaben umsetzen: Alle Arten von Einträgen und Einleitungen von Schadstoffen ins Grundwasser müssen durch die Grundwasserverordnung erfasst werden!
2. Schwellenwerte nach dem Vorsorgeprinzip festlegen: Schadstoffeinträge sind an der Quelle der Verunreinigung zu begrenzen!
3. Den Schutz des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers verbessern: Feuchtgebiete sind flächendeckend zu schützen und als Indikatoren zu nutzen!
4. Den Rückgang der Artenvielfalt stoppen: Die Nationale Biodiversitätsstrategie muss verbindlich umgesetzt werden!

Des Weiteren forderten DNR, GRÜNE LIGA, BUND und BBU den Bundesumweltminister Dr. Röttgen in einem gemeinsamen Brief dazu auf, sich für eine Umsetzung des Geringfügigkeitsschwellen-Konzepts einzusetzen, die tatsächlich dem Vorsorgegedanken im Grundwasserschutz Rechnung trägt. Dass die Einhaltung der Schwellenwerte, wie im Verordnungsentwurf vorgesehen, erst in der gesättigten Zone, also erst beim Eintritt ins Grundwasser überprüft werden soll, widerspricht dem Vorsorgegedanken, birgt ein relativ hohes Fehlerrisiko und ist wenig praktikabel. Es ist notwendig, die Einhaltung der Schwellenwerte bereits am Ort der Verunreinigung zu überprüfen.

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