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Liste der prioritären Stoffe im Bereich der Wasserpolitik 33 prioritäre Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen wurden in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen. Innerhalb dieser Liste wurden bislang elf Substanzen, die toxisch, bioakkumulierbar und persistent sind, als prioritär gefährlich eingeordnet. Die Mitgliedstaaten führen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 8 die notwendigen Maßnahmen mit dem Ziel durch, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren. Die Einleitungen, Emissionen und Verluste der durch menschliche Aktivitäten bedingten prioritären gefährlichen Stoffe in Wasser sind innerhalb von 20 Jahren nach Verabschiedung der genannten Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu unterbinden. Für anthropogene synthetische Stoffe sollen die Konzentrationen in der Meeresumwelt nahe Null liegen, wogegen für Stoffe natürlichen Ursprungs die Hintergrundwerte angestrebt werden. Die Auswahl der Stoffe erfolgte mit der COMMPS-Methode (combined monitoring-based and modelling-based priority setting). Die Methode wurde im Rahmen eines gemeinsamen Vorhabens der Europäischen Kommission und des Umweltbundesamtes durch das Fraunhofer Institut für Ökotoxikologie und Umweltchemie in Schmallenberg entwickelt. Um die Stoffe nach ihrer Priorität zu ordnen, wurden gemessene und modellgestützte Daten in diesem Verfahren miteinander kombiniert. Mit der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 wurde die Liste festgelegt. Am 16. Dezember 2001 trat die Entscheidung in Kraft und wurde als Anhang X der EG-WRRL übernommen und damit die Liste der 129 prioritären Stoffe gemäß EU-Richtlinie 76/464/EWG zu gefährlichen Stoffen abgelöst. Die Europäische Kommission sollte die Liste spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie und im Anschluss daran mindestens alle vier Jahre überprüfen. Derzeit werden 14 Stoffe dahingehend überprüft, ob sie als prioritär oder prioritär gefährlich einzustufen sind. Einen Vorschlag hierzu hätte die EU-Kommission spätestens 12 Monate nach Annahme der Liste (Dezember 2002) vorlegen müssen. Für die prioritären Stoffe sollen europaweit geltende Umweltqualitätsnormen (Artikel 16(7)) und Emissionsminderungsmaßnahmen (Artikel 16(6)) in einer Tochterrichtlinie verabschiedet werden, die zur Zeit zwischen Rat und Parlament abgestimmt wird. Die Richtlinie soll gemäß Art. 16 WRRL den kombinierten Ansatz konkretisieren, das heißt sowohl Begrenzung der Verschmutzung an der Quelle durch Emissionsgrenzwerte als auch Festlegung von Umweltqualitätsnormen (Immissionsgrenzwerten) für die Gewässer. Die Emissionsbegrenzungen dienen zum Erreichen der Qualitätsziele; wenn diese nicht zum Erreichen der Ziele genügen, müssen die Mitgliedsstaaten strengere Emissionskontrollen etablieren und/oder umsetzen. Der emissionsseitige Ansatz auf europäischer Ebene steht jedoch vor dem Aus, da er im Kommissionsvorschlag zur Richtlinie aufgegeben wurde. Zur Überarbeitung der Liste und zur Erarbeitung von Emissionsbegrenzungen und Umweltqualitätsnormen wurde ein Expert Advisory Forum, ein Beratungsgremium der EU-Kommission, eingerichtet. Beschluss Richtlinie 2013/39/EU von EP und Ministerrat, vom 24.08.2013
Beschluss 2455/2001/EC von EP und Ministerrat, vom 20.11.2001
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